Nachhaltiges Bauen: Schutz bei Abweichen von Regeln der Technik?

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Das Thema Nachhaltigkeit ist allgegenwärtig und wird auch in der Baubranche immer wichtiger. Aktuell verursachen Bau und Betrieb von Gebäuden ca. 38 Prozent der globalen Treibhausgasemissionen. Für die Bauindustrie gilt es daher, die Klimabilanz zu verbessern und  künftig klimafreundlicher und ressourcenschonender zu bauen. Einige der derzeitigen Normen stehen einem solchen innovativen Planen und Bauen jedoch noch entgegen oder es fehlen bauaufsichtliche Zulassungen für nachhaltige Konstruktionen wie z. B. im Holzbau.

Innovative Planungen & Berufshaftpflichtversicherungen

Nachhaltigkeit braucht Innovation und Innovation bedingt oftmals ein Abweichen von Normen. Mit Blick auf innovatives Planen stellt sich daher die Frage, welche Auswirkungen ein solches Abweichen von allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) eigentlich auf die Haftung und den Schutz durch die Berufshaftpflichtversicherung haben würde. Dazu gilt es zunächst, einige Prämissen genauer zu betrachten.

  • Von Sicherheitsvorschriften sollte niemals abgewichen werden. Das vorsätzliche Abweichen von aaRdT stellt zudem gemäß § 319 StGB eine Straftat dar, wenn es hierdurch zu einer Gefährdung von Leib und Leben eines Menschen kommt.
  • Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gelten die aaRdT – auch ohne eine Vereinbarung im Vertrag – als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard.
  • Die Kriterien der aaRdT in Abgrenzung zum Stand der Technik oder Stand der Wissenschaft sind: Erprobung und Bewährung unter Praxisbedingungen über einen ausreichend langen Zeitraum.
  • DIN-Normen sind keine rechtlich verbindlichen Vorschriften, sondern lediglich private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, die die aaRdT wiedergeben oder auch hinter diesen zurückbleiben können.
  • Maßgeblich sind die aaRdT zum Zeitpunkt der Abnahme (auch bei Altbausanierungen).

Haftungsrisiken bei Abweichen von Normen vermeiden

Haftungsrisiken entstehen für den Planer, weil gemäß Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht bei Verletzung der aaRdT automatisch ein Mangel vorliegt, selbst wenn die Funktionstauglichkeit gegeben und kein Schaden eingetreten ist. Gibt es beispielsweise für neue alternative Bauweisen noch keine aaRdT, gilt bereits die Ungewissheit über die Risiken der Anwendung als Voraussetzung für einen Baumangel.

Wichtig: Keine Haftung droht hingegen, wenn eine explizite Vereinbarung getroffen wird, dass von den aaRdT abgewichen werden soll, z. B. weil das unumgänglich scheint oder vom Auftraggeber so gefordert wird. Ein „Ausnahmefall“, der aber tatsächlich gar nicht so selten vorkommt. Gemäß Rechtsprechung ist der Planer dann von der Haftung befreit, wenn er den Nachweis bringen kann, dass er den Auftraggeber umfassend über Bedeutung und Tragweite der mit der Abweichung verbundenen Risiken aufgeklärt und dieser ausdrücklich zugestimmt hat. Im Idealfall bringt der Planer den Auftragnehmer also auf seinen eigenen Wissenstand. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und dokumentiert, kann ein Schadenfall für die Berufshaftpflichtversicherung von Anfang an vermieden werden.

Zeichnet sich die Abweichung von den aaRdT frühzeitig ab, empfiehlt sich eine konkrete Regelung im Vertrag. Während des Planungsprozesses ist eine schriftliche Haftungsfreistellungsvereinbarung anzustreben – denn erfolgt die Aufklärung des Bauherrn beispielsweise lediglich über den (E-Mail-) Schriftverkehr, ist eine spätere Beweisführung meist schwierig.

In den Haftungsfreistellungsvereinbarungen sollte dokumentiert werden, …

  • welche Bauausführung eine Abweichung von den aaRdT darstellt (Nennung der einschlägigen DIN-Norm),
  • weshalb die Abweichung erforderlich ist,
  • welche Folgen hiermit verknüpft sein können und
  • dass der Auftraggeber diesbezüglich auf seine Gewährleistungsansprüche gegen den Planer verzichtet.

Pflichtwidrigkeitsklausel in der Berufshaftpflichtversicherung prüfen!

Achtung: Fehlt eine solche Vereinbarung, kann der Verlust des Versicherungsschutzes drohen. Denn alle Berufshaftpflichtversicherer haben einen entsprechenden Ausschluss in ihren Bedingungen. Der Ausschlusstatbestand ist jedoch vom Versicherer zu beweisen, wofür zunächst formaljuristisch geprüft wird, ob ein bewusst pflichtwidriges Verhalten und ein wissentlicher Verstoß vorliegt.

Je nachdem, wie diese Klausel ausgestaltet ist, kann die Versicherung dennoch Schutz bieten. So sehen einzelne Klauseln Deckung vor, wenn der Planer, wie oben beschrieben, schriftlich auf die Abweichung von den aaRdT sowie die daraus resultierenden Folgen hinweist und dies der Auftraggeber zur Kenntnis nehmen konnte. Für den Versicherungsschutz wäre hier also eine schriftliche Dokumentation ausreichend. Noch weitergehender erscheinen Klauseln (z. B. Aon Construct), die den Ausschluss abbedingen, „wenn die aaRdT – z. B. bei historischen Bauwerken – nicht oder nicht mehr eingehalten werden können“ – wobei auch hier die schriftliche Dokumentation obligatorisch sein sollte.

Die meisten Klauseln bieten im Schadenfall allerdings keinen weitergehenden Schutz, da sie die gleichen strengeren Voraussetzungen an den Versicherungsschutz knüpfen wie die Rechtsprechung an die Haftung (s. o.).

Aon unterstützt Sie bei nachhaltigen Bauvorhaben

Die Transformation in Richtung Nachhaltigkeit hat auch im Bausektor begonnen. Gut ausgestaltete Versicherungsbedingungen ebnen dabei den Weg für innovatives Planen – auch jenseits der Normen. Die Experten von Aon Construction sowie der auf Planungsbüros spezialisierten Tochter UNIT beraten Sie gern hinsichtlich möglicher Lösungen für einen dazu passenden Versicherungsschutz.


ESG

Regierungen, Unternehmen und Zivilgesellschaften stehen vor immer größer werdenden Herausforderungen: Sie alle sind aufgefordert, ihr Handeln so auszurichten, dass ein menschenwürdiges Leben überall auf der Welt möglich ist und die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft bewahrt werden. Diese Handlungsmaxime umfasst ökonomische, ökologische und soziale Aspekte, auch bekannt als die sogenannten ESG-Kriterien.

ESG, das ist der Dreiklang aus Environment (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (verantwortungsvolle Unternehmensführung).

Der Bereich Environment beinhaltet Themen wie Umweltschutz, Energieeinsparung oder Entsorgung und Recycling.


Der Faktor Social beschäftigt sich unter anderem mit Chancen- und Lohngleichheit, sozialem Engagement oder der Einhaltung von Menschenrechten.


Governance legt den Fokus auf Transparenz und eine nachhaltige Unternehmensführung, unter anderem auch in der Finanzierung.

Nachhaltigkeit betrifft heute also nicht nur Umweltaspekte, sondern wird weitaus breiter gedacht.

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Jochen Scholl
Leiter Öffentlichkeitsarbeit | UNIT Versicherungsmakler GmbH
+49 208 7006-3788

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