Das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM): Welche Unternehmen sind betroffen und welche Pflichten & Fristen gilt es, zu beachten?

Lesezeit: 7 Minuten

Am 1. Oktober 2023 startete die Übergangsphase des CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) auf Basis der Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023.

Unternehmen müssen künftig Pflichten nach dieser Verordnung einhalten, damit sie weiterhin Produkte wie Aluminium, Düngemittel, Eisen und Stahl, Strom, Wasserstoff und Zement in die EU einführen dürfen. Mit der CBAM-Verordnung wird ein Preis für CO2-Emissionen, die bei der Herstellung importierter Waren entstehen, eingeführt.

Zudem geht es um Zertifikate, die auf einer gemeinsamen Plattform der Mitgliedsstaaten gehandelt werden können, um Berichte des Einführers oder seines indirekten Zollvertreters an die EU-Kommission, um Verzeichnisse, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und um Sanktionen, die abschreckend sein sollen.

Einordnung des neuen Systems – Schrittweise Einführung des CBAM

Über Jahrzehnte wurden Unternehmen über das ETS (Emissionshandelssystem der EU; vgl. Richtlinie 2003/87/EG) kostenlose EHS-Zertifikate für ihre CO2-Emissionen zugeteilt. Dieses System hat die Anreize für Investitionen in eine weitere Senkung der Treibhausgas-Emissionen eher gemindert. Daher werden die Zertifikate künftig nicht mehr kostenlos erhältlich sein. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich an denen der ETS-Zertifikate orientieren (wöchentlicher Durchschnittswert der ETS-Zertifikate, vgl. Art. 21).

Das CBAM soll schrittweise eingeführt werden, während die kostenlosen EHS-Zertifikate in den Sektoren, die unter das CBAM fallen, nach und nach auslaufen. Auf diese Weise sollen eine Verlagerung von Produktionsstätten aus der EU in andere Länder, in denen weniger strenge Klimaschutzgesetze gelten, und die Einfuhren gleichwertiger Erzeugnisse aus solchen Ländern verhindert werden. Importe von nicht klimafreundlichen Produkten werden sich so verteuern; klimafreundlich produzierte Produkte erhalten hingegen Rabatte.

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für die Einfuhr bestimmter Waren aus einem Drittland1 in das Zollgebiet der Union (einfache und komplexe Waren8). Betroffen sind aktuell besonders energieintensive Produkte wie Aluminium, Düngemittel, Eisen, Stahl, Strom, Wasserstoff und Zement, die bereits dem EU-EHS unterliegen (vgl. KN-Codes⁷).

Es gibt nur wenige Ausnahmen von Anwendungsbereichen, die in der Praxis eher unbedeutend sind (vgl. Art. 2 (3)); und auch Unternehmen, die nur selten Produkte oder Veredelungsprodukte o. g. Industriezweige importieren, sind nicht von den Pflichten der Verordnung befreit.

Pflichten und Verfahrensschritte

Werden o. g. Waren oder deren Veredelungserzeugnisse aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union eingeführt, gilt es, folgende Aspekte zu beachten:

Übergangsphase:

  • Noch keine Zertifikate für die Einfuhr erforderlich
  • Berechnung direkter und indirekter Emissionen2
  • Berichtspflicht für Importeure / indirekte Zollvertreter; quartalsweise an die EU-Kommission; max. einen Monat nach Quartalsende (erstmals 31. Januar 2024; „CBAM-Berichte“, vgl. Art. 33-35)

Umsetzungsphase:

  •  In einem Mitgliedstaat niedergelassene Einführer müssen vor Einfuhr von Waren die Zulassung als zugelassene CBAM-Anmelder beantragen (vgl. Art. 5 i. V. m. Art. 17; auch durch indirekten Zollvertreter). Bei Zuwiderhandlungen kann die Zulassung auch widerrufen werden.
  • Emissionen müssen berechnet und eine entsprechende Anzahl an Zertifikaten muss gekauft werden (Basis: handelspolitischer Ursprung; nicht zwingend das Land, aus welchem importiert wird).
  • Durch die CBAM-Zertifikate4 werden die mit den Waren verbundenen CO2-Emissionen bepreist. Der Verkauf erfolgt über eine zentrale Plattform. Die Registrierung erfolgt im CBAM-Register unter dem Konto des Anmelders.
  • Zugelassene CBAM-Anmelder haben bis zum 31. Mai jeden Jahres in einem „CBAM-Register“ eine „CBAM-Erklärung“ für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen (erstmals 31. Mai 2027 für das Jahr 2026).
  • CBAM-Register startet voraussichtlich. 2025. Hier wird es für jeden Anmelder ein Konto geben.
  • CBAM-Erklärung wird von einem akkreditierten Prüfer3 untersucht. Prüfungen können auch durch Besichtigung der Produktionsanlagen erfolgen. Prüfberichte der Überprüfung von Erklärungen sind Teil der Erklärung. Unternehmen können auch Anlagen registrieren lassen, um bei der Überprüfung der Erklärungen die Informationen des Betreibers zu nutzen.

Sanktionen

CBAM-Anmeldern, die nicht bis zum 31. Mai eines jeden Jahres die korrekte Anzahl an CBAM-Zertifikaten abgeben, werden Sanktionen auferlegt. Diese Sanktionen entsprechen denjenigen bei Emissionsüberschreitung nach der Emissionshandelsrichtlinie (vgl. Art. 26 der CBAM-VO i. V. m. Artikel 16 (3) und (4) der Richtlinie 2003/87/EG). Hiernach kann für jede emittierte Tonne Kohlendioxid Äquivalent, für die der Betreiber keine Berechtigungen abgegeben hat, eine Zahlung von 100 Euro veranschlagt werden.

In Deutschland hat das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) die Emissionshandelsrichtlinie umgesetzt (Stand 21.07.2011, zuletzt geändert: 10.08.2021).

Sanktionen sind im TEHG im Abschnitt 6 ab § 29 TEHG aufgenommen. Auf der Basis dieser Regelungen können Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro verhängt werden (§ 32 TEHG).

Die Sanktionen gelten für jedes CBAM-Zertifikat, das der zugelassene CBAM-Anmelder nicht abgegeben hat.

Sanktionen für Einfuhren, ohne CBAM-Anmelder zu sein, werden in drei- bis fünffacher Höher im Vergleich zum ETS liegen.

Die EU-Kommission hat zudem den Auftrag, Umgehungen zu überprüfen (Art. 27), z. B. bei der Aufteilung auf Kleinsendungen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung ist seit 17. Mai 2023 in Kraft (Art. 36). Sie wird schrittweise ab dem 1. Oktober 2023, dem 31. Dezember 2024 bzw. ab dem 1. Januar 2026 anwendbar. Ab dem 31. Dezember 2024 werden Einfuhren nur noch mit CBAM-Zertifikaten möglich sein.

Ausblick – Leitfäden und Webinare der EU-Kommission

Die Details zur Umsetzung der CBAM-Verordnung werden in sogenannten Durchführungsverordnungen geregelt. Die Durchführungsverordnung für die Übergangsphase ((EU) 2023/1773)⁶ ist am 15.09.2023 im Amtsblatt veröffentlicht worden und bereits seit dem 16.09.2023 in Kraft.

Die EU-Kommission hat mehrere Leitfäden, ein Factsheet und FAQs (Englisch) herausgegeben und bietet für unterschiedliche Betriebsarten Webinare und E-learning-Kurse an (siehe Carbon Border Adjustment Mechanism (europa.eu).


ESG

Regierungen, Unternehmen und Zivilgesellschaften stehen vor immer größer werdenden Herausforderungen: Sie alle sind aufgefordert, ihr Handeln so auszurichten, dass ein menschenwürdiges Leben überall auf der Welt möglich ist und die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft bewahrt werden. Diese Handlungsmaxime umfasst ökonomische, ökologische und soziale Aspekte, auch bekannt als die sogenannten ESG-Kriterien.

ESG, das ist der Dreiklang aus Environment (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (verantwortungsvolle Unternehmensführung).

Der Bereich Environment beinhaltet Themen wie Umweltschutz, Energieeinsparung oder Entsorgung und Recycling.
Der Faktor Social beschäftigt sich unter anderem mit Chancen- und Lohngleichheit, sozialem Engagement oder der Einhaltung von Menschenrechten.
Governance legt den Fokus auf Transparenz und eine nachhaltige Unternehmensführung, unter anderem auch in der Finanzierung.

Nachhaltigkeit betrifft heute also nicht nur Umweltaspekte, sondern wird weitaus breiter gedacht.


Quellen und Erläuterungen

1: Ein Drittland ist jedes Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union u. a. mit Ausnahme von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz (vgl. Art. 3, Nr. 7 CBAM V). Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz beteiligen sich nicht am CBAM, da sie bereits (ohne zur EU zu gehören) seit vielen Jahren an dem EU-EHS teilnehmen.

3: „Akkreditierter Prüfer“ ist jede gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 für relevante Tätigkeiten akkreditierte Person.

4: Ein CBAM-Zertifikat ist ein Zertifikat in elektronischem Format, das einer Tonne CO2-Emissionen (CO2e) an mit einer Ware verbundenen grauen EmissionenFN2 entspricht. Hierbei steht eine Tonne CO2e einer metrischen Tonne CO2 oder einer Menge von jedem anderen aufgeführten Treibhausgas mit äquivalentem Erderwärmungspotenzial gleich. Details zum Umgang mit CBAM-Zertifikaten sind in Art. 21-24 aufgenommen (Bepreisung, Abgabe, Rückkauf und Löschung).

8: Einfache Waren: im Rahmen eines Herstellungsverfahrens erzeugt, für das ausschließlich Vormaterialien (Vorläuferstoffe) und Brennstoffe benötigt werden, die keine grauen Emissionen beinhalten (vgl. Art. 3;Anhang IV, 1a CBAM V); Komplexe Waren: alle anderen Waren, die nicht einfache Waren sind vgl. Anhang IV, 1b CBAM V). Bei der Berechnung der Emissionen komplexer Waren sind zusätzlich die Emissionen der Vormaterialien zu berücksichtigen.

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Ansprechpartner

Martina Dinnis
Senior Risk Consultant I Risk Control & Engineering
+49 40 3605-3139

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