Asbest: Neue Gefahrstoffverordnung betrifft Unternehmen wie Privatpersonen

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Asbestbezogene Änderungen in der Gefahrstoffverordnung stehen in der Pipeline und betreffen sowohl zahlreiche Unternehmen als auch private Bauherren, die vor Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) stehen.

Was ist Asbest?

Asbest, auch als Krokydolith (Blauasbest) und Chrysotil (Weißasbest) bezeichnet, ist eine Sammelbezeichnung für Silikate mit einer kritischen Faserstruktur, die für feine Lungenbläschen und andere menschliche Zellen gefährlich sind. Bevor die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Asbest bekannt waren, fand es in der Vergangenheit aufgrund zahlreicher positiver Eigenschaften vielfach Anwendung im industriellen Rahmen.

So ist Asbest beispielsweise sehr resistent gegen Chemikalien, biologische Stoffe und Fäulnis, ist extrem hitzebeständig, hat eine hohe elektrische und thermische Isolierfähigkeit, eine starke Elastizität und Zugfestigkeit und ist wasserabweisend.

Diese Hydrophobie (wasserabweisende Eigenschaft) sorgt dabei jedoch auch dafür, dass Fasern nach dem Einatmen nur sehr langsam wieder aus dem Körper transportiert werden können. Einmal im Gewebe aufgenommen, verbleiben sie rund fünf Jahre im Menschen und können dann nicht mehr nachgewiesen werden. Es handelt sich bei Asbestvergiftungen daher um eine schleichende Gefahr mit tückischen Auswirkungen. Folgeschäden wie Asbestose, Tumore des Rippen- oder Bauchfells zeigen sich in der Regel erst zehn bis vierzig Jahre später. Verwendung und Herstellung sind daher bereits seit 1993 in Deutschland verboten.

Asbest stellt auch heute noch ein Risiko dar

Trotz des mittlerweile fast 30-jährigen Verbots, stellt Asbest auch heute noch einen der bedeutendsten Schadstoffe in bestehenden Gebäuden dar. Denn immerhin rund 80 Prozent aller Gebäude in Deutschland wurden laut Statistischem Bundesamt noch vor 1993 erbaut. Nach wie vor ist der Schadstoff daher in Dächern, Rohren, Brandschutzklappen, Farben, Fliesenklebern, Putzen und Dichtungen in diesen Gebäuden zu finden, wo er bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) in größeren Mengen freigesetzt werden kann.

Änderungen der Gefahrstoffverordnung: Vor Baumaßnahme auf Asbest prüfen

Schutzmaßnahmen, Genehmigungs- und Dokumentationspflichten bei ASI-Arbeiten werden in Deutschland auch durch die TRGS 519 geregelt. Die zugehörige Gefahrstoffverordnung wurde nun um eine wichtige Neuerung ergänzt, die voraussichtlich im Sommer 2023 in Kraft tritt: Demnach muss bei allen Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, im Vorfeld einer ASI-Maßnahme eine Freimessung von Asbest durch einen Sachverständigen erfolgen – egal, ob es sich um gewerbliche, industrielle oder private Bauprojekte handelt.

Was Betroffene jetzt tun können

Bauherren, die vor einer ASI-Maßnahme in einem vor dem 31.10.1993 erbauten Gebäude stehen, sollten jetzt nicht lange zögern und sich informieren. Denn mit der Neuregelung müssen sie nicht nur mit erheblich mehr Zeit, sondern auch mit erhöhten Kosten für ihre Bauprojekte rechnen. Aon empfiehlt in diesem Zusammenhang, frühzeitig mit akkreditierten Prüflaboren zu sprechen, ausreichend Zeit für die Probenahmen und Untersuchungen einzuplanen und ausschließlich mit Fachbetrieben nach TRGS 519 zu arbeiten.

Aon bietet in Kürze im Rahmen von Aons‘ Hamburger Umweltkreis eine Veranstaltung für Kunden und Interessierte an. Dieser dient zum Klären von Fragen und dem Austausch mit Behörden, Sachverständigen und Industrieunternehmen.

Der Termin wird frühzeitig hier bekanntgegeben.

Möchten Sie in den Mailverteiler aufgenommen werden oder haben bereits jetzt Fragen zum Umgang mit diesem Thema oder zu anderen Themen aus Umweltrecht/-technik? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf unter martina.wunderlich@aon.de.

Dipl.-Ing. Martina Wunderlich, Umweltexpertin bei Aon Risk Control & Engineering und Besitzerin der Sachkunde nach Anl. 3 TRGS 519 (großer Asbestschein) ist gern Ihre Ansprechpartnerin.

Asbest im Verlauf der Zeit


ESG

Regierungen, Unternehmen und Zivilgesellschaften stehen vor immer größer werdenden Herausforderungen: Sie alle sind aufgefordert, ihr Handeln so auszurichten, dass ein menschenwürdiges Leben überall auf der Welt möglich ist und die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft bewahrt werden. Diese Handlungsmaxime umfasst ökonomische, ökologische und soziale Aspekte, auch bekannt als die sogenannten ESG-Kriterien.

ESG, das ist der Dreiklang aus Environment (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (verantwortungsvolle Unternehmensführung)

Der Bereich Environment beinhaltet Themen wie Umweltschutz, Energieeinsparung oder Entsorgung und Recycling.
Der Faktor Social beschäftigt sich unter anderem mit Chancen- und Lohngleichheit, sozialem Engagement oder der Einhaltung von Menschenrechten.
Governance legt den Fokus auf Transparenz und eine nachhaltige Unternehmensführung, unter anderem auch in der Finanzierung.

Nachhaltigkeit betrifft heute also nicht nur Umweltaspekte, sondern wird weitaus breiter gedacht.

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Martina Dinnis
Senior Risk Consultant I Risk Control & Engineering
+49 40 3605-3139

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