Geänderte Bilanzierungsregeln bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen mit Rückdeckungsversicherungen

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Für Bilanzstichtage ab dem 31.12.2022 ist der IDW Rechnungslegungshinweis (RH) FAB 1.021 verpflichtend anzuwenden. Dieser hat mitunter weitreichende Auswirkungen auf die handelsbilanziellen Bilanzansätze (bzw. Anhangangaben) bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen, welche über Rückdeckungsversicherungen finanziert werden. Für anstehende Bewertungen ergibt sich zudem ein erhöhter Abstimmungsbedarf zwischen dem bilanzierendem Unternehmen und dem versicherungsmathematischen Gutachter, da deutlich mehr Informationen zur Rückdeckungsversicherung eingeholt werden müssen als bisher.

Dr. Jan-Carl Stegert, Principal bei Aon Retirement Solutions, erklärt im Interview, was es mit dem Rechnungslegungshinweis auf sich hat und was es für Unternehmen künftig zu beachten gibt.

Aktuell ist der Rechnungslegungshinweis FAB 1.021 wieder in aller Munde. Worum geht es?

Dr. Jan-Carl Stegert: Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat den Rechnungslegungshinweis FAB 1.021 bereits im Mai 2021 veröffentlicht. In diesem wurde der Kongruenzbegriff im Zusammenhang mit Rückdeckungsversicherungen präzisiert. Zukünftig müssen für alle Zahlungsströme von Versorgungszusagen und Rückdeckungsversicherungen, für welche Leistungs-, Finanzierungs- und Erdienens-Kongruenz vorliegt, auf Aktiv- und Passivseite die gleichen Bilanzansätze gewählt werden. Das im Rechnungslegungshinweis vorgeschlagene zahlungsstrombasierte Bewertungsverfahren ist allerdings oftmals in der Praxis nicht umsetzbar, da es mit erheblichem Aufwand verbunden wäre und die detaillierten Angaben zur Modellierung der künftigen Zahlungsströme aus den Versicherungsverträgen oftmals nicht vorliegen. Hilfestellung kommt diesbezüglich nun von der Deutschen Aktuarvereinigung: In ihrem Ergebnisbericht vom 26.04.2022 zur praktischen Umsetzung des RH werden unter anderem vereinfachte Schätzverfahren vorgestellt, welche die Vorgaben des Rechnungslegungshinweises einhalten, aber gleichzeitig deutlich weniger Informationen benötigen als eine zahlungsstrombasierte Betrachtungsweise.

In welchen Fällen ist das Thema relevant?

Dr. Jan-Carl Stegert: Das Thema betrifft alle HGB-Bilanzierer, die zur Finanzierung von Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen haben.

Besteht im Hinblick auf anstehende Bewertungen Handlungsbedarf?

Dr. Jan-Carl Stegert: Ja. Da der Rechnungslegungshinweis FAB 1.021 für Bilanzstichtage ab 31.12.2022 anzuwenden ist, empfehlen wir HGB-Bilanzierern, sich frühzeitig einen Überblick über ggf. vorhandene Rückdeckungsversicherungen zu verschaffen. Wir haben diesbezüglich bereits einen schlanken Prozess auf Basis des Ergebnisberichts der DAV aufgesetzt, mit welchem die meisten Fallkonstellationen effektiv umgesetzt werden können. Bei Aon stehen wir unseren Kunden diesbezüglich gerne zur Seite. Trotz vereinfachter Bewertungsansätze ist aber in vielen Fällen ein  Mehraufwand in Bezug auf Datenbeschaffung von Versicherern und Abstimmung von Bewertungsprozessen zu erwarten, so dass eine frühzeitige Vorbereitung angeraten ist.

Sind neben der HGB-Bilanz auch weitere Abschlüsse betroffen?

Dr. Jan-Carl Stegert: Die Steuerbilanz ist von diesen Änderungen nicht betroffen. Bei einer Bilanzierung nach IFRS und einen sich nach HGB durch den Rechnunglegungshinweis FAB 1.021 ergebenden neuen Bewertungsansatz ist es unserer Meinung nach unter Umständen auch sinnvoll, diese Vorgehensweise auf die IFRS Bilanzierung zu übertragen. Dies sollte aber nicht ohne Rücksprache mit dem zuständigen Wirtschaftsprüfer geschehen. Auch in dieser Hinsicht kann es also erweiterten Abstimmungsbedarf geben.

Welche bilanziellen Auswirkungen sind durch die Anwendung des FAB 1.021 zu erwarten?

Dr. Jan-Carl Stegert: In Einzelfällen kann es zu signifikanten bilanziellen Veränderungen kommen. Gerade bei neueren Rückdeckungsversicherungen mit niedrigem Garantiezins wird die Anwendung vom Rechnungslegungshinweis FAB 1.021 eher zu einer Erhöhung der (Netto-)Rückstellung führen. Eine grundsätzliche Einschätzung des Effekts ist aufgrund der vielen Gestaltungsformen allerdings schwierig. Um hier ein genaues Bild zu erhalten, empfehlen wir eine Vorschaubewertung durchführen zu lassen.

Fazit


Für Bilanzstichtage ab 31.12.2022 ist der IDW Rechnunglegungshinweis FAB  1.021 umzusetzen. Dieser betrifft die handelsbilanziellen Bilanzansätze (bzw. Anhangangaben) bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen mit Rückdeckungsversicherungen und erfordert eine frühzeitige Abstimmung zwischen dem bilanzierenden Unternehmen, dem versicherungsmathematischen Gutachter und dem Lebensversicherer.

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Ansprechpartner

Dr. Jan-Carl Stegert
Principal | Aon
+49 208 7006 3101

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