In die Küche und zurück: Neue Gesetzgebung zur Absicherung beim Arbeiten von Zuhause aus

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Im März 2020 hat sich die Arbeitswelt durch die Pandemie und die darauffolgenden Lockdowns grundlegend geändert. Seitdem setzen viele Branchen zum Schutz ihrer Mitarbeiter bis heute auf das Homeoffice als ausgelagerten Arbeitsplatz.

Hinsichtlich des bisher bestehenden Versicherungsschutzes hat nun auch der Gesetzgeber auf die geänderte Arbeitswelt reagiert und die gesetzliche Unfallversicherung an den Versicherungsschutz der Mitarbeiter im Büro angepasst. Dies bedeutet, dass nunmehr seit Mitte Juni 2021 sowohl beispielsweise der Weg in die Küche oder zur Toilette während der Arbeitszeit im Homeoffice über den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz mitversichert ist als auch die Wege, die Beschäftigte zurücklegen, um ihre Kinder in eine externe Betreuung zu bringen. Tritt hier ein Schadenfall ein, gilt dieser ab sofort als Arbeitsunfall.

Willkommen im “New Normal”

Mit Blick auf die Zukunft ist zu erwarten, dass sicherlich auch nach der Pandemie das Homeoffice ein fester Bestandteil der Arbeitswelt in vielen Branchen bleiben wird. Der Grund: Viele Unternehmen haben in den vergangenen 1,5 Jahren festgestellt, dass der Arbeitsalltag auch jenseits der Büros sehr gut funktioniert – die Arbeit teilweise sogar effektiver als zuvor bewältigt wird.

Viele Mitarbeiter sind produktiver; durch den Wegfall der An- und Abfahrt zum bzw. vom Arbeitsort nach Hause hat sich der tägliche Aufwand – je nach Entfernung zur Arbeitsstätte – zum Teil erheblich reduziert. Und auch die neu gewonnene Flexibilität vieler Arbeitnehmer wird häufig als positive Entwicklung genannt: In der Mittagspause mal eben eine Stunde Sport treiben, einkaufen gehen oder auch etwas Gesundes kochen – all+ dies war in der „alten Welt“ häufig eher die Ausnahme. Nun aber sind solche Aktivitäten zum „New Normal“ geworden.

Dieser Umstand führt allerdings versicherungstechnisch auch nach wie vor zu Herausforderungen: Konsequent und mit scharfer Abtrennung zwischen Arbeit und Freizeit zu unterscheiden, fällt hierbei schwer – Was beispielsweise ist, wenn ich beim Spaziergang in der Mittagspause über mein Firmenhandy einen dienstlichen Anruf entgegennehme und dabei stolpere, hinfalle und mich verletze? Oder wenn ich morgens beim Brötchen holen bereits kurz dienstlich mit einer Kollegin spreche und beim Überqueren der Straße von einem Auto angefahren werde? Bei all diesen Szenarien stellt sich die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne der Berufsgenossenschaften oder um einen Freizeitunfall handelt – viele dieser oder ähnlicher Fälle müssen vermutlich in den nächsten Jahren auch gerichtlich entschieden werden.

Unsere Empfehlung zur Absicherung der Mitarbeiter ist daher trotz der Anpassung nach wie vor der Abschluss einer zusätzlichen Unfallversicherung als 24-Stunden-Deckung, die keine Abgrenzung zwischen Beruf und Freizeit vornimmt. Das heißt: Hier ist es egal, ob sich der Unfall während der Arbeitszeit oder in der in der Freizeit ereignet hat.

Gruppenunfall-Versicherung: Welche Leistungen können abgeschlossen werden?

Die gängigsten Leistungen betreffen den unfallbedingten Tod sowie die durch einen Unfall verursachte Invalidität, jeweils als einmalige Kapitalleistung. Darüber hinaus hat das Unternehmen die Möglichkeit, den Versicherungsschutz um Krankenhaustagegeld, Tagegeld, Unfallrente oder verbesserte Übergangsleistung zu ergänzen.

Da jedes Unternehmen – abhängig von Branche und Tätigkeitsfeld der Mitarbeiter – individuell ist, ist es ratsam, auch den Versicherungsschutz so individuell wie möglich zu gestalten. Der Bereich Aon Health Solutions steht hierbei mit Rat und Tat zur Seite und erstellt gemeinsam mit Ihnen eine passende Versicherungslösung für Ihre Organisation.

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Ansprechpartner

Michaela Wulff
Produktmanager | Group Accident | Aon Health Solutions
+49 208 7006-1750

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