Mehr Unsicherheit, mehr Haftung:Warum die D&O Deckung jetzt auf den Prüfstand gehört

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Geopolitische Spannungen, volatile Märkte, steigende Finanzierungskosten – der Druck auf Unternehmen nimmt spürbar zu. Für viele Organisationen ist wirtschaftliche Unsicherheit längst bittere Realität. Die Folge: Die Zahl der Insolvenzen in Deutschland ist auf einem historisch hohem Niveau. Und mit ihr steigt ein Risiko, das oft unterschätzt wird – die persönliche Haftung von Geschäftsführer:innen und Vorständen.

Gerade in Krisensituationen geraten Managemententscheidungen schnell in den Fokus. Insolvenzverwalter, Gläubiger oder Gesellschafter prüfen systematisch, ob Pflichtverletzungen vorliegen. Das betrifft nicht nur strategische Fehlentscheidungen – sondern sehr häufig operative Fragen wie Zahlungen in der Krise. Für Unternehmen und ihre Führungskräfte wird damit eine Frage entscheidend: Wie belastbar ist der vereinbarte D&O‑Versicherungsschutz im Ernstfall?

BGH-Urteil schafft Klarheit – und stärkt die Position von Organmitgliedern

Mit Urteil vom 19. November 2025 (Az. IV ZR 66/25) hat der Bundesgerichtshof eine zentrale Frage geklärt: Wann darf ein Versicherer den D&O‑Schutz wegen „wissentlicher Pflichtverletzung“ verweigern? Der konkrete Fall ist typisch für die Praxis: Ein Insolvenzverwalter fordert Schadenersatz vom ehemaligen Geschäftsführer wegen unzulässiger Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO, § 64 GmbHG a.F.). Der D&O‑Versicherer lehnt die Deckung ab – mit dem Argument, die Pflichtverletzung sei wissentlich erfolgt.

Bislang wurde häufig so argumentiert: Wer den Insolvenzantrag zu spät stellt, handelt auch bei späteren Zahlungen wissentlich pflichtwidrig. Ergebnis: Deckung wäre in vielen Insolvenzfällen faktisch ausgehebelt worden. Der BGH widerspricht dieser Logik klar.

Die zentrale Aussage des Urteils:

  • Eine verspätete Insolvenzantragstellung ist kein automatischer Beweis für eine wissentliche Pflichtverletzung bei späteren Zahlungen
  • Entscheidend ist immer die konkrete Handlung, für die ein Organmitglied in Anspruch genommen wird
  • Der Versicherer muss für jede einzelne Pflichtverletzung nachweisen, dass sie bewusst und in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit begangen wurde

Das Gericht differenziert damit sauber zwischen Kenntnis der Krise und Kenntnis der Pflichtverletzung auf die einzelne Zahlung. Das ist mehr als eine juristische Feinheit – es ist entscheidend für die Frage, ob Versicherungsschutz besteht.

Bedeutung des Urteils für Unternehmen und ihre Führungskräfte

Das Urteil hat direkte Auswirkungen auf die Praxis. Drei Punkte sind besonders relevant:

  1. D&O bleibt ein zentraler Vermögenswert: Das Urteil stärkt die Durchsetzbarkeit von Deckungsansprüchen deutlich. Pauschale Deckungsablehnungen werden schwieriger. Für den Manager heißt das: D&O‑Policen behalten auch in Insolvenzsituationen ihre wirtschaftliche Relevanz. Und der Versicherungsschutz bleibt ein wesentlicher Bestandteil des Risikomanagements.
  2. Haftungsrisiken bleiben hoch, insbesondere bei Insolvenzansprüchen: Das Urteil ändert daran nichts.
    Im Gegenteil: Die Inanspruchnahme von Organmitgliedern bleibt die Regel – nicht die Ausnahme.
  3. Dokumentation wird zum entscheidenden Faktor: Das Urteil zieht eine klare Linie – aber es verschärft indirekt die Anforderungen an die Praxis. Denn: Ob Versicherungsschutz besteht, entscheidet sich oft an der Frage, was dokumentiert wurde. Für Geschäftsführer und Vorstände heißt das: Sanierungs‑ und Restrukturierungsmaßnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Entscheidungsgrundlagen sollten klar, konsistent und zeitnah festgehalten werden. Gerade in kritischen Phasen gilt: Dokumentation ist Teil der Risikosteuerung

Wichtig ist auch, was das Urteil nicht ändert: Der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung bleibt bestehen. Kann nachgewiesen werden, dass ein Organmitglied wissentlich gegen Pflichten verstoßen hat, entfällt der Versicherungsschutz weiterhin. Das Urteil macht die Abgrenzung präziser – aber es schafft keinen „Freifahrtschein“. Obacht gilt jedoch auch bei der Formulierung des Ausschlusses. Hier ist kritisch zu prüfen, wie dieser ausgestaltet ist, um Stolperfallen zu vermeiden.

Ausblick: Was jetzt zu tun ist

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bringt mehr Klarheit – aber sie verändert nicht das Grundproblem: Managerhaftung ist real, dynamisch und im Ernstfall existenzbedrohend. In einem Umfeld, das von Unsicherheit geprägt ist, gilt mehr denn je: Haftungsrisiken steigen, Ansprüche werden konsequenter durchgesetzt, Versicherungsschutz muss belastbar sein. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung ist klar: D&O‑Programme müssen regelmäßig überprüft werden – nicht im Schadensfall, sondern davor. Unternehmen können sich dabei an drei Fragen orientieren:

  • Deckt die Police die tatsächlichen Haftungsrisiken ausreichend ab? (Limits, Sublimits, Nachhaftung)
  • Passen die Bedingungen zur individuellen Unternehmensstruktur und Risikolage?
  • Sind Governance‑, Dokumentations‑ und Krisenprozesse auf die Anforderungen im Schadenfall ausgerichtet?

Denn D&O ist kein „nice to have“, sondern ein zentraler Bestandteil unternehmerischer Stabilität.

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