Contractual Trust Arrangements (CTA) – Warum Unternehmen sie bei der bAV berücksichtigen sollten

Lesezeit: 5 Minuten

Ursprünglich ein Tool zu besserer Bilanzierungsoptik, sind Contractual Trust Arrangements (CTAs) zu einer echten Allzweckwaffe im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gereift. Mit den Möglichkeiten sind aber auch Anforderungen und Komplexität gestiegen; das betrifft in erster Linie die Governance. Insofern sollten Arbeitgeber die Frage nach der Fitness ihrer Vehikel nicht nur stellen, sondern auch beantworten. Unsere Expert:innen für Wealth Solutions Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Pascal Stumpp erläutern, wie CTAs die betriebliche Altersversorgung optimal bereichern können.

Betriebliche Treuhandmodelle für die betriebliche Altersversorgung (bAV), auch Contractual Trust Arrangements (CTA) genannt, sind in Deutschland ein fester Bestandteil der bAV geworden. Sie dienen der Kapitaldeckung, dem Insolvenzschutz und der Saldierung im Sinne einer Bilanzverkürzung.

Nach eigenen Recherchen gibt es in Deutschland derzeit annähernd 200 Treuhandgesellschaften für bAV. Einige davon sind Treuhandvereine für angegliederte Konzerngesellschaften, andere Gruppen-Treuhandgesellschaften von kommerziellen Anbietern, so dass die Anzahl der Treugeber wesentlich größer ist. Dies macht deutlich, dass CTAs, die anfänglich vorwiegend nur von multinationalen Unternehmen zur Verbesserung ihrer Erfolgskennziffern gegründet wurden, nunmehr auch im Mittelstand angekommen sind. In vielen kleineren Unternehmen ist das CTA jedoch oft noch ein weitgehend unbekanntes Konstrukt, das häufig als Folge einer Unternehmenstransaktion fortgeführt werden muss – in Wahrheit aber nur ein Nischendasein führt. Der folgende Beitrag beschäftigt sich daher mit der Frage, warum dem CTA eine größere Aufmerksamkeit geschenkt werden soll.

Die Evolution des CTA vom Präzisionswerkzeug zur Allzweckwaffe

Seit der Einführung der ersten CTAs in Deutschland sind bereits drei Jahrzehnte vergangen. Trotzdem handelt es sich bei einem CTA auch heute noch um ein unreguliertes Instrument der Refinanzierung. Trotz seiner unbestrittenen Bedeutung für die deutsche bAV findet man das CTA bisher vergeblich im Betriebsrentengesetz oder in einschlägigen Steuergesetzen.

„Die Anforderungen an ein CTA sind fortlaufend gestiegen und facettenreicher geworden.“

Pascal Stumpp, Senior Consultant Wealth Solutions, Aon Deutschland

Umso überraschender ist es, dass sich für das CTA gewisse Standards entwickelt haben, die Ausdruck von Bilanzierungsregelungen, Steuerrichtlinien, Rechtsprechung und Grundsätze der guten Unternehmensführung (Governance) geworden sind. Die Anforderungen an ein CTA, das zunächst vorrangig das Ziel hatte, die Bilanzierungsoptik zu verbessern, sind fortlaufend gestiegen und facettenreicher geworden. Denn ein CTA verfolgt über die Bilanzoptik hinaus heutzutage eine Reihe weiterer Ziele wie bspw. De-Risking, Liquiditätssteuerung, Kapitaldeckung für wertpapiergebundene Zusagen, Insolvenzschutz (z. B. für den Anpassungsbedarf), Wegbereiter für Unternehmenstransaktionen und einige mehr.

Gestiegene Komplexität erfordert mehr Aufmerksamkeit

Neben dem Vereinswesen für die unternehmenseigenen Treuhandvereine stellt sich zunehmend die Frage nach einer bestehenden Governance: sowohl übergreifend für das CTA als auch für das Unternehmen als Treugeber. In der täglichen Praxis sind die Rollen und Aufgaben der handelnden Verantwortlichen oftmals nicht eindeutig definiert und voneinander getrennt. Es lässt sich häufig nicht klar erkennen, ob Entscheidungen im Namen des Vereins oder des Unternehmens getroffen wurden. Zudem fehlen oft Geschäftsverteilungspläne und klar definierte Verantwortlichkeiten.

„Eine Vielzahl dieser Fragen lässt sich durch Anschluss an einen Gruppentreuhand vermeiden.“

Carsten Hölscher, Partner Wealth Solutions, Aon Deutschland

Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat anklingen lassen, dass in einem CTA eine soziale Einrichtung gesehen werden kann. Dies wirft Fragen der betrieblichen Mitbestimmung auf. Wie und in welchem Umfang sollen Arbeitnehmervertreter:innen beteiligt werden?

Eine Vielzahl dieser Fragen lässt sich vermeiden, wenn sich das Unternehmen dazu entschieden hat, sich einer Gruppentreuhand anzuschließen. Damit können zwar Themen des Vereinswesens ausgeblendet werden, allerdings entbindet dies die Unternehmen nicht ganz von dem Aufbau einer Pension-Asset-Management-Organisation. Kapitalanlageentscheidungen obliegen bspw. weiterhin dem Unternehmen. Hierzu gehören sowohl die Anlageziele als auch die wesentlichen Planken der Anlagestrategie. Eine verantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben beinhaltet, dass man sich fortwährend um die Kapitalanlage kümmert, sei es durch die regelmäßige Teilnahme an Kapitalanlageausschusssitzungen oder durch ein Monitoring, bei dem auch Anlageberater: innen unterstützen können.

Bei wertpapiergebundenen Versorgungszusagen und bei Zusagen mit einer Überschussbeteiligung ist zu bedenken, dass die Verantwortung für die Kapitalanlage nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für die berechtigten Planteilnehmer wahrgenommen wird. Wertpapiergebundene Versorgungszusagen sind ein Paradebeispiel für Komplexität und die enge Verzahnung unterschiedlicher Unternehmensprozesse. Schnittstellen eines CTAs sollten insbesondere zur Finanz- und Steuerabteilung, Anwärterverwaltung sowie Rentenabrechnung bestehen. Die Prozesse sind nicht trivial, da sie vielschichtig, zeitlich eng getaktet und aufeinanderfolgend sind.

Hinzu kommt, dass die Ergebnisse den Stakeholdern kommuniziert werden müssen, wenn möglich zeitnah und digital. Dabei sollte auch an bereits ausgeschiedene Beschäftigte gedacht werden. Schließlich unterliegen deren unverfallbare Anwartschaften ebenso der Wertentwicklung der Kapitalanlage.

Aus der finanziellen Perspektive steht die (handels-)bilanzielle Saldierung des Deckungsvermögens bzw. des Fair Value der Plan Assets mit der Versorgungsverpflichtung im Vordergrund. Die Saldierung ist in Abhängigkeit der jeweiligen Bilanzierungsstandards an drei Voraussetzungen geknüpft, das heißt die Zweckbindung, den Insolvenzschutz und, soweit dies IFRS und US-GAAP betrifft, die Verwaltung durch einen unabhängigen Dritten. Diese drei Voraussetzungen stellen Anforderungen auch an operative Prozesse, zum Beispiel im Hinblick auf die Erstattung von Zahlung von Versorgungsleistungen.

Anlass zum Handeln

Unternehmen mit einem CTA sind gut beraten, dem Thema deutlich mehr Aufmerksamkeit zu widmen und sich eine Governance aufzuerlegen. CTA-Arbeit ist Teamarbeit. Daher ist es sinnvoll, die Verantwortung auf mehrere Schultern zu verteilen sowie Verantwortlichkeiten zu definieren und zu dokumentieren. In vielen Unternehmen teilen sich Vertreter aus der Finanz- und der Personalabteilung die Aufgaben. Viertel- oder halbjährliche Jour fixes (zusätzlich zu etwaigen Kapitalanlageausschusssitzungen) sind für eine nachhaltige Betreuung der Treuhand hilfreich. Auf der Agenda des ersten Jour Fixe-Treffens sollte neben dem Geschäftsverteilungsplan auch eine Bestandsaufnahme stehen.

Beitrag teilen

Kontakt aufnehmen

Carsten Hölscher
Partner Wealth Solutions, Aon Deutschland
+49 611 17208-6727

Alexandra Steffens
Senior Consultant – Legal Consulting Wealth Solutions, Aon Deutschland
+49 89 52305 4722

Pascal Stumpp
Senior Consultant Wealth Solutions, Aon Deutschland

Kommentar verfassen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

18 − zehn =