Hier schreiben regelmäßig Aon Expertinnen und Experten zu aktuellen Entwicklungen in den Themenfeldern Risiko, Kapital und Human Resources. Mit diesen Informationen und Erkenntnissen können Führungskräfte bessere Entscheidungen für ihr Unternehmen treffen.

Insolvenzrecht: Geht die Rettung der Wirtschaft auf Kosten der Gläubiger?
Die plötzlichen und unvorhersehbaren Folgen der Corona-Pandemie bringen Unternehmen in Bedrängnis. Selbst Geschäftsmodelle, die vor Ausbruch der Pandemie stabil wirtschafteten, sind betroffen. Bislang galt im deutschen Insolvenzrecht das unverrückbare Prinzip, dass zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen zeitnah einen Insolvenzantrag stellen müssen. Der Grund: Unternehmen, die nicht überlebensfähig sind, sollen schnell und kontrolliert vom Markt verschwinden, um Gläubiger vor weiteren Schäden zu schützen.
Im März dieses Jahres hatte der Gesetzgeber unter anderem die Insolvenzantragspflicht für sechs Monate ausgesetzt, um Unternehmen, die durch die Pandemie in Schieflage geraten sind, die Folgen eines Insolvenzantrags zu ersparen. Ihnen soll damit Zeit verschafft werden, sich aus der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu befreien. Obwohl der Gesetzgeber in den letzten Jahren, zum Beispiel durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), die Restrukturierung und Rettung von kriselnden Betrieben stärker in den Blick genommen hat, stellt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht einen Ausnahmefall im Insolvenzrecht dar. Seit 1. Oktober bis Ende 2020 gilt die Aussetzung der Antragspflicht nur noch bei Überschuldung, nicht mehr bei Zahlungsunfähigkeit.
Insolvenzwelle könnte Wirtschaft in 2021 treffen
Die Maßnahme zum Schutz der deutschen Wirtschaft birgt aber auch Risiken. Kurzfristig mag das Forderungsausfallrisiko durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beseitigt sein. Es ist jedoch keinesfalls sicher, dass sich insolvente oder überschuldete Unternehmen in der aktuellen Situation tatsächlich aus der Krise befreien können. Es wird befürchtet, dass die derzeit ausgesetzte Insolvenzwelle im nächsten Jahr voll zuschlagen wird und gleichzeitig anschließend kaum noch Masse zur Befriedigung der Gläubiger vorhanden sein könnte. Auch Verkäufe von Unternehmensteilen im Rahmen einer übertragenden Sanierung (und damit auch die Möglichkeit Arbeitsplätze und Business-Modelle zu retten) werden vor diesem Hintergrund mangels Substanz schwierig.
Durch die zeitlich befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht seien die Insolvenzen lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden, so die Kritik. Die Probleme in den Liefer- und Absatzketten bestünden in vielen Fällen fort. Dazu kommt eine zunehmende Zurückhaltung von Banken und Kreditversicherungen, Kreditrisiken zu übernehmen und die Absatzfinanzierung zu gewährleisten.
Schutzschirm für Kreditversicherer bleibt aufgespannt
Positiv dürfte sich zunächst auswirken, dass der Schutzschirm für Kreditversicherer gerade bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde (Veröffentlichung der Bundesregierung vom 4. Dezember 2020). Die Kreditversicherer verpflichten sich in diesem Kontext, ihre Kreditlinien aufrecht zu erhalten, obschon sie einen höheren Anteil von zehn Prozent – mithin drei Milliarden Euro – anstelle von bislang 500 Millionen Euro selbst tragen müssen. Im Gegenzug verringert sich der an den Bund abzuführende Prämienanteil um fünf auf 60 Prozent. Doch sobald der staatliche Schutzschirm für die Kreditversicherung ausläuft, wird die Absicherung von Lieferantenkrediten erwartungsgemäß noch deutlich schwieriger und teurer werden. Lieferanten und Abnehmer können sich also keinesfalls darauf verlassen, dass ihre Vertragspartner auch zukünftig verlässlich bleiben.
Gesetzgeber will vor-insolvenzliche Sanierungsoptionen erweitern
Weitere Unsicherheiten für Unternehmen ergeben sich zudem aus dem zum 1. Januar 2021 in Aussicht gestellten Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). Mit dem Ziel, kriselnden Unternehmen die Sanierung zu ermöglichen, soll das deutsche Recht im Zuge der Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie um vor-insolvenzliche Sanierungsinstrumentarien ergänzt werden.
Im Rahmen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens stehen Unternehmen in der Krise auch ohne Insolvenzantrag unter anderem verschiedene Instrumentarien zur Verfügung, die Gläubiger belasten können. So sind zum Beispiel Gerichte in der Lage, die Beendigung von noch nicht beiderseitig vollständig erfüllten Verträgen anzuordnen, wenn der Vertragspartner zu einer für die Verwirklichung des Restrukturierungsvorhabens erforderlichen Vertragsanpassung nicht bereit ist. Zudem können Vollstreckungs- und Verwertungssperren für eine Dauer von bis zu drei Monaten gerichtlich angeordnet werden.
Fazit: Das Jahr 2021 birgt teils neue und erhebliche wirtschaftliche Risiken für Unternehmen im Umgang mit deren Lieferanten und Abnehmern. Dies gilt nicht zuletzt aus dem Paradigmenwechsel im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht. Gleichzeitig stellt sich auch der Versicherungsmarkt auf die neuen Rahmenbedingungen ein und fängt rechtliche Unsicherheiten durch besondere Absicherungsmöglichkeiten teilweise auf.