Brexit – Was bedeutet er für den Versicherungsschutz von Risiken in UK?

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Das Abkommen zum Austritt des Vereinigten Königreichs (United Kingdom, kurz UK) aus der Europäischen Union, das zwischen beiden Seiten geschlossen wurde, erlangte am 23. Januar 2020 Gesetzeskraft in UK. Am 31. Januar 2020 ist UK folgerichtig aus der EU ausgeschieden. Die in dem Austrittsabkommen geregelte Übergangsphase endet am 31. Dezember 2020.

Zum jetzigen Zeitpunkt konnten keine weiteren Vereinbarungen zwischen der EU und UK vereinbart werden. Bereits 2018 wurden aber Regelungen für den Finanzsektor getroffen. Für den Versicherungsbereich von großer Bedeutung ist das Temporary Permissions Regime (TPR): Für mit EU-Versicherern geschlossene Versicherungsverträge, die in UK belegene Risiken und somit durch die Prudential Regulation Authority (PRA) zu regulierende Tätigkeiten beinhalten, bedeutet das, dass EU-Versicherer

a) ohne TPR-Genehmigung keine Risiken in UK mehr versichern dürfen,
b) welche das TPR nachweislich erhalten haben, nach dem Wortlaut der Regelung daher bis zum 31. Dezember 2023 Versicherungsverträge fortführen dürfen.

In Versicherungsverträgen gemäß a), die sich ab dem 1. Januar 2021 erneuern, dürfen daher in UK belegene Risiken nicht weiter unverändert mitversichert werden. Es empfiehlt sich daher dringend, dies in entsprechend geeigneter Art und Weise, gegebenenfalls unter Orientierung an den bekannten Regelungen für alle weiteren Drittstaaten, vertraglich anzupassen. Ob Schadenzahlungen für UK-Risiken, die durch EU-Versicherer an UK-Empfänger nach dem 31. Dezember 2023 für Schadenfälle zu leisten sind, die bis zu diesem Zeitpunkt eingetreten sind, auch ohne steuerliche Relevanz geleistet werden können, ist aus den bisher vorliegenden Vereinbarungen nicht zweifelsfrei zu lesen. Daher ist für den Fall eines kommenden Brexits ohne weitere staatliche Regelungen trotz des vorhandenen TPR dringend anzuraten, jeweils Unternehmens- und risikospezifische Anforderungen zu prüfen, um so weit als möglich sicher sein zu können, die bestmöglichen Regelungen für den notwendigen Versicherungsschutz von UK-Risiken zu vereinbaren.

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