Anhängerhaftung: Gesetzesänderung sorgt für sinkende Prämien bei Kfz-Flotten

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Durch eine Neuregelung wird die Unfallhaftung im Straßenverkehr vereinfacht. Künftig haftet bei einem Unfall, der von einem Fahrzeug mit Anhänger verursacht wird, in der Regel allein der Halter des Zugfahrzeugs. Das dürfte insbesondere Flottenkunden freuen, denn ihre Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung waren in den letzten Jahren stark gestiegen.

Hintergrund war ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2010. Danach war in der Kfz-Haftpflichtversicherung der Schadenaufwand zwischen dem Halter des Zugfahrzeugs und dem Halter des Anhängers zu jeweils 50 Prozent aufzuteilen. Dies verursachte erheblichen Mehraufwand in der Abwicklung zwischen den beteiligten Versicherern und führte in der Folge zu steigenden Prämien. Einige Flottenversicherer zogen sich sogar aus dem Neugeschäft zurück.

Sinkende Prämien schon kurzfristig zu erwarten

Die seit dem 17. Juli 2020 geltende Neuregelung des Straßenverkehrsgesetzes vereinfacht diese Prozesse und dürfte sich auch in den Prämien niederschlagen. Insbesondere bei der Regulierung von Unfällen mit ausländischen Beteiligten, deren Heimatländer keine verpflichtende Anhängerversicherung vorschreiben, ist eine Vereinfachung zu erwarten. Hier musste der Versicherer des Zugfahrzeugs seine Ansprüche oft im Nachhinein über das Grüne-Karte-Abkommen durchsetzen.

Einige große Versicherungsgesellschaften kündigten bereits Prämiensenkungen an. Diese werden sich wohl in erster Linie im gewerblichen Flottengeschäft auswirken. Bei Fahrzeugen, die fremde Anhänger ziehen, dürfte es hingegen zu Preissteigerungen kommen. Dies könnte es für Inlandsflotten wieder rentabler machen, Zugfahrzeuge mit eigenen Anhängern einzusetzen. Der Anteil von reinen „Anhängerflotten“ könnte hingegen zurückgehen.

Anhänger nur bei echtem Verschulden haftbar

Es gibt jedoch Ausnahmen: In einzelnen Fällen soll der Halter des Anhängers weiterhin mithaften, jedoch nur dann, wenn der Anhänger bei einem Unfall gefahrenerhöhend gewirkt hat. Das könnte zum Beispiel bei einem technischen Defekt der Fall sein oder wenn sich ein abgestellter Anhänger auf einer abschüssigen Straße „selbstständig“ gemacht hat. Das bloße Ziehen des Anhängers reicht nicht mehr aus, um eine Mitschuld zu begründen. Die gesamtschuldnerische Haftung des Gespanns bleibt aber erhalten.

Haben Sie Fragen zu der Neuregelung oder den Auswirkungen auf Ihren Fuhrpark? Die Aon Kfz-Experten beraten Sie gerne.

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Ansprechpartner

Melanie Frömming
Head of Motor Fleet
+49 941 5956 48-0

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